Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist (Az. 1 K 755/16).
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Quelle Datev: Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Umsatzsteuer
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