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Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempfänger der Schenkungsteuer unterliegen können, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt (Az. 7 V 2515/16).
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