Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug genommen ist. So der BFH (Az. X R 8/14).
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Quelle Datev: BFH zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen (I): Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last
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