Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob das Ruhegehalt des Klägers, welches er als ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von der Europäischen Patentorganisation bezog, aufgrund der Vergleichbarkeit des Versorgungssystems der EPO mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als Leibrente i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG oder als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 EStG in voller Höhe zu versteuern ist (Az. X R 24/15).
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Quelle Datev: BFH: Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen
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