Das FG Hamburg hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann (Az. 2 K 110/15).
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Quelle Datev: Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution
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