Unter Aufhebung der Erlasse vom 17.12.2015 regeln gleichlautende Ländererlasse die Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen, Niederschlagungen von Landessteuern und den Verzicht auf Zinsen der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben (Az. 3 – S-033.6/18 u. a.).
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Quelle Datev: Zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen, Niederschlagungen von Landessteuern und Verzicht auf Zinsen der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben
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