Laut FG Düsseldorf ist die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer sog. Sensibilisierungswoche als eine gesundheitspräventive Maßnahme anzusehen, die vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer stattfindet und daher als Zuwendung mit Entlohnungscharakter mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (Az. 9 K 3682/15 L).
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Quelle Datev: Teilnahme an einer „Sensibilisierungswoche“ führt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers
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