Der BFH hat Stellung genommen zur Erstattung von Branntweinsteuer, die erhoben wurde, weil vergällter Branntwein ohne entsprechende Erlaubnis an Dritte abgegeben worden ist (Az. VII R 34/17).
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Quelle Datev: BFH: Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit
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