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Festsetzung eines Verzögerungsgeldes muss ermessensgerecht sein

Das FG Münster hat zur Frage der Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs Stellung genommen (Az. 4 K 590/17).
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